Vorliegend hatte der Beschuldigte I.________ einen Link auf eine Website mit pornographischem Inhalt gesandt. Die Kammer ist zum Beweisergebnis gelangt, dass I.________ der Zugang zum Video möglich war, obwohl sie minderjährig war. Mit Blick auf den Sachverhalt gemäss Beweisergebnis und die oben dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass keine genügenden Zugriffsschranken bestanden haben. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst, hätte er ansonsten den Link zur Website nicht versandt. Der Beschuldigte hat damit I.____