Doch fand keinerlei Überprüfung statt, ob die sich anmeldende Person ihr tatsächliches Geburtsdatum eingab, ja es war nicht einmal eine Eingabe von Name und Adresse nötig. Unter diesen Umständen bestand nach Ansicht der Vorinstanz keine wirksame Vorkehrung, um unter 16-Jährige vom Abrufen der inkriminierten Aufnahme abzuhalten.