Bei einem Angebot im Internet stellt ein blosser Warnhinweis, der durch Anklicken zum Verschwinden gebracht werden kann, keine wirksame Barriere dar, um unter 16-Jährigen den Zugriff auf pornografische Webinhalte zu verunmöglichen (zur Publikation bestimmtes Urteil 6S.345/ 2004 vom 8. März 2005, E. 10.1.2 und 10.3). Die Vorinstanz legt im Einzelnen dar, dass das fragliche Bild des Beschwerdeführers auch von Personen unter 16 Jahren, die auf dem Internet surften, angesehen werden konnte. Es gab keine Vorrichtung, die sie