O., S. 143). Das Bundesgericht hat konkret festgehalten (Urteil des Bundesgerichts BGer 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005 E. 3.1): Wie das Bundesgericht im bereits erwähnten Entscheid festgehalten hat, erfasst Art. 197 Ziff. 1 StGB sämtliche privaten und öffentlichen Handlungen, durch die unter 16-jährigen Personen bewusst die Möglichkeit eingeräumt wird, in Kontakt mit Pornografie zu kommen, sei es auch durch deren eigenes Zutun. Ob der Jugendliche vom pornografischen Inhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist irrelevant.