Einer Zugänglichmachung können dann jedoch echte Zugriffsschranken entgegenstehen. Welche Siche- rungs- oder Sperrmassnahmen hierfür ausreichen, wird derzeit weder durch Gesetz noch Rechtsprechung definiert, wobei jedoch einzelne Entscheide zeigen, was als ungenügend zu betrachten ist. In BGE 131 IV 63 E. 10.3 hat das Bundesgericht einen blossen Warnhinweis, der durch Anklicken überwunden wird, als keine wirksame Schranke bewertet (vgl. KASPAR MENG, a.a.O, N 34 zu Art. 197 mit weiteren Hinweisen oder auch SANDRA MUGGLI, a.a.O., S. 143).