Weiter ist in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob das Versenden eines Links zu einem pornographischen Video tatbestandsmässig ist: Den Tatbestand von Art. 197 StGB erfüllt, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Die Publikation von pornographischen Inhalten im Internet führt i.d.R. dazu, dass die entsprechenden Dateien auch von Personen unter 16 Jahren abgerufen werden können, so dass sie auf diese Weise zugänglich gemacht werden. Einer Zugänglichmachung können dann jedoch echte Zugriffsschranken entgegenstehen.