In der Anklageschrift wird das dem Beschuldigten zur Last gelegte Delikt in seinem Sachverhalt präzise umschrieben, so dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die Anklageschrift beschreibt die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat konkret (Verschicken des Links zu einer pornographischen Website), eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist daher nicht auszumachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1013/2015 vom 16. August 2016 E. 1.2). Weiter ist in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob das Versenden eines Links zu einem pornographischen Video tatbestandsmässig ist: Den Tatbestand von Art.