In rechtlicher Hinsicht vermag die Kammer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erkennen. Zwar ist die Formulierung in der Anklageschrift («mit überwiegender Wahrscheinlichkeit») eher ungünstig gewählt, es bestehen jedoch nach Ansicht der Kammer für den Leser keine Zweifel daran, dass die Staatsanwaltschaft den überwiesenen Sachverhalt als erfüllt erachtete. In der Anklageschrift wird das dem Beschuldigten zur Last gelegte Delikt in seinem Sachverhalt präzise umschrieben, so dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.