1496). Die Vorinstanz hat – obwohl die Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Freispruch beantragte – bezüglich dieses Anklagepunktes einen Schuldspruch gefällt. Die Verteidigung macht geltend, dass das Verschicken eines Links auf eine frei zugängliche Homepage keine Tathandlung darstelle. Im Übrigen lasse der überwiesene Sachverhalt keine klaren Rückschlüsse darauf zu, ob es sich überhaupt um eine Site mit sexuellem Inhalt handle («mit überwiegender Wahrscheinlichkeit»). Die Kammer erachtet es aufgrund des Links auf die Seite Youporn, des Namens des Links sowie der Reaktion von I.________ («Hust») als erwiesen,