13. Pornographie 13.1. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte soll die ihm zur Last gelegten Taten gemäss Anklage zwischen Dezember 2010 und Juli 2011 begangen haben und damit noch vor Inkrafttreten des revidierten Art. 197 StGB. Ziff. 3 des Artikels wurde im Bereich der Kinderpornographie erheblich verschärft, Ziff. 1 erfuhr hingegen keine Änderung. Nach dem Grundsatz der lex mitior gelangt daher vorliegend das alte Recht zur Anwendung.