Unabhängig vom Beweisergebnis kann festgehalten werden, dass der angeklagte Sachverhalt den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern durch Einbezug in sexuelle Handlungen nicht erfüllt. Die Aufforderung, Geschichten sexuellen Inhalts zu erzählen, ist – genauso wie obszönes Gerede – nicht tatbestandsmässig. Diesbezüglich kann auf E. III.8.4 oben verwiesen werden. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der sexuellen Handlungen durch Einbezug z.N. von I.________ freizusprechen. 13. Pornographie