Vorliegend werden ihre Angaben zu diesem Punkt nicht durch Chatprotokolle gestützt. Sollten solche Telefonate jedoch tatsächlich stattgefunden haben, wäre davon auszugehen, dass in den Chatprotokollen Anspielungen bzw. inhaltliche Bezüge darauf zu finden wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Bestreitungen des Beschuldigten können damit nicht einfach als unglaubhaft bezeichnet werden. Insgesamt bestehen nicht überwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so wie von I.________ geschildert, abgespielt hatte, weswegen nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen hat.