Der Beschuldigte bestritt seinerseits die Vorwürfe (pag. 476 und 1967). Bezüglich der Frage, ob es zu solchen Telefongesprächen gekommen ist, liegen der Kammer divergierende Aussagen vor. Mit der Vorinstanz zusammen (pag. 2077, S. 28 der Entscheidbegründung) ist festzuhalten, dass aufgrund der eingehend erläuterten Umstände (vgl. E. 10.3 und 11.5 oben) nicht ohne weiteres auf die Angaben von I.________ abgestellt werden kann. Vorliegend werden ihre Angaben zu diesem Punkt nicht durch Chatprotokolle gestützt.