Hingegen war diese Beziehung weit überwiegend sexuellen Inhalts und von der Dominanz des Beschuldigten geprägt. Gerade mit Blick auf den Schutzzweck der Norm – die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes – ist es nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht angezeigt, von einer Bestrafung abzusehen und Art. 187 Ziff. 3 StGB anzuwenden. Die genannten Umstände werden jedoch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 12.4. Vorwürfe gemäss Ziff. 2.5.3 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird weiter Einbezug in sexuelle Handlungen vorgeworfen.