Es ist offensichtlich, dass auch die Nacktaufnahmen von I.________ nur auf ihren sexuellen Aspekt reduziert waren und zum Zweck der sexuellen Stimulation des Beschuldigten verschickt wurden. Die Nacktaufnahmen stellen daher ebenfalls sexuelle Handlungen dar. In rechtlicher Hinsicht ist wie dargelegt unerheblich, ob das Opfer die Handlungen freiwillig vornimmt oder nicht. Die psychische Beeinflussung durch den Täter ist bereits tatbestandsmässig. Eine solche Beeinflussung ist vorliegend insofern erfolgt, als der Beschuldigte I.________ Anweisungen erteilte bzw. sie zur Erstellung der Fotos und Videos aufforderte. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.