Damit sind u.a. solche Handlungen gemeint, die das Kind am eigenen Körper vornimmt. Ausreichend ist eine psychische Beeinflussung durch den Täter, so dass sich das Kind zur Vornahme der sexuellen Handlungen entschliesst (PHILIPP MAIER, a.a.O., N 13 zu Art. 187). Die Fotos und Videos, welche Nacktaufnahmen von I.________ enthalten und unter anderem zeigen, wie sich I.________ selbst befriedigt, sind ohne weiteres als sexuelle Handlungen im Sinne des Tatbestands zu qualifizieren (vgl. hierzu auch oben E. III.7.4). Es ist offensichtlich, dass auch die Nacktaufnahmen von I._____