Hingegen bringt der Beschuldigte vor, I.________ habe die Fotos und Videos freiwillig erstellt, weswegen von einem Verleiten zu sexuellen Handlungen keine Rede sein könne. Es sei keine Gefährdung der sexuellen Entwicklung auszumachen. Im Übrigen wäre in Anwendung von Art. 187 Abs. 3 StGB ohnehin von einer Bestrafung abzusehen, da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt noch nicht 20 Jahre alt war und der Altersunterschied nur unwesentlich mehr als drei Jahre betrug. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, wer ein Kind unter 16 Jahren zu einer sexuellen Handlung verleitet. Damit sind u.a.