22, 91, 399, 1967). Hingegen bestritt er, I.________ dazu aufgefordert zu haben, sich selbst zu befriedigen (pag. 475). Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass I.________ dem Beschuldigten auf dessen Aufforderung hin mehrfach Videos und Bilder zukommen liess, auf denen sie nackt abgebildet war oder sich selbst befriedigte. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2077f., S. 28f. der Entscheidbegründung), welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst. Dieser Sachverhalt wird durch den Beschuldigten auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht bestritten. Hingegen bringt der Beschuldigte vor, I._____