der Entscheidbegründung). Demnach gilt aufgrund der vorliegenden objektiven Beweismittel (Chatprotokolle) als erwiesen, dass es tatsächlich zu den angeklagten Chatkonversationen zwischen I.________ und dem Beschuldigten gekommen ist und die beiden demnach obszöne Gespräche sexuellen Inhalts bzw. über sexuelle Praktiken geführt hatten. Wie unter E. III.8.4 eingehend dargelegt, stellen obszöne Unterhaltungen sexuellen Inhalts – auch wenn dabei konkret über sexuelle Praktiken gesprochen wird – keine sexuellen Handlungen im Sinne des Tatbestands dar. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Ziff.