Es ist demnach nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der ersten Phase keine Nacktfotos von I.________ erhalten hatte. Entsprechend ist er vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern durch Verleiten zu sexuellen Handlungen in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24. September 2008 z.N. von I.________ freizusprechen. 12.2. Vorwürfe gemäss Ziff. 2.5.1 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, dass er I.________ im Zeitraum von 1./3. Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 mehrfach zu sexuellen Handlungen verleitet bzw. sie in sexuelle Handlungen einbezogen habe.