30 I.________ sei seiner Aufforderung nachgekommen und habe ihm drei Fotos, zwei von ihren nackten Brüsten und eines von ihrer Vagina, zukommen lassen (vgl. pag. 1551). An dieser Stelle kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 10.3 verwiesen werden. Es ist demnach nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der ersten Phase keine Nacktfotos von I.________ erhalten hatte.