Der Beschuldigte ist demnach auch für die zweite Phase vom Vorwurf der sexuellen Nötigung in der zweiten Phase z.N. von I.________ freizusprechen. 12. Sexuelle Handlungen mit Kindern 12.1. Vorwurf gemäss Ziff. 2.1. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 2.1 der Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24. September 2008 die damals 12-jährige I.________ zu sexuellen Handlungen verleitet zu haben, indem er sie unter Androhung des Todes mehrfach dazu aufgefordert haben soll, ihm Nacktfotos von sich zu schicken.