Gerade mit Blick auf das Alter von I.________ (und des Beschuldigten) hätte unter den konkreten Umständen jedoch eine aktive Handlung erwartet werden dürfen. I.________ hätte sich in erster Linie an ihre Eltern wenden können. Hätten sie diesen Schritt gescheut, wäre es ihr offen gestanden, anderweitig Hilfe zu suchen oder an die Polizei bzw. Kindesschutzbehörden zu gelangen. Dies hat sie jedoch nicht getan, selbst dann nicht, als der Beschuldigte verhaftet wurde und sie damit von seinem Einfluss frei gewesen wäre. Der Beschuldigte ist demnach auch für die zweite Phase vom Vorwurf der sexuellen Nötigung in der zweiten Phase z.N. von I._____