Selbst wenn von einem erheblichen bzw. tatbestandsmässigen Druck auszugehen wäre, hätte von I.________ unter den gegebenen Umständen Widerstand erwartet werden dürfen. I.________ war zum Tatzeitpunkt in der zweiten Phase bereits 15 Jahre alt und damit ein Teenager. Aus den Chatprotokollen ergibt sich, dass sie die Möglichkeit ihre Eltern zu informieren kannte, jedoch angesichts des angespannten Verhältnisses bewusst davon absah. Gerade mit Blick auf das Alter von I.________ (und des Beschuldigten) hätte unter den konkreten Umständen jedoch eine aktive Handlung erwartet werden dürfen.