An dieser Stelle ist kurz – auch wenn bei diesem Beweisergebnis eigentlich hinfällig – auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts einzugehen. Als mögliches Nötigungsmittel würden vorliegend ausschliesslich die Drohung bzw. das Unter- psychischen-Druck setzen, zu prüfen sein, wobei im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt wurde, dass es zu keiner konkreten Bedrohung gekommen ist. Zum Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens hat das Bundesgericht zuletzt festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1):