29 ren müssten in einem solchen Fall in den Chatprotokollen zumindest Hinweise auf solche nötigenden Handlungen bzw. Drohungen auszumachen sein. Die Kammer gelangt daher zum Beweisergebnis, dass der Beschuldigte keinen übermässigen Druck auf I.________ angewandt hatte und diese die Fotos und Videos schliesslich freiwillig erstellte und dem Beschuldigten zukommen liess. An dieser Stelle ist kurz – auch wenn bei diesem Beweisergebnis eigentlich hinfällig – auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts einzugehen.