bzw. dem Versand der Videos und Fotos hergestellt werden kann. Die Beweismittel weisen vielmehr darauf hin, dass I.________ dem Beschuldigten das durch sie erstellte Material aus freien Stücken zukommen liess. Beispielshaft kann auf pag. 1 923 ff., 1 1079 ff. und 1 1356 verwiesen werden. Dass die Nötigungshandlungen durch den Beschuldigten auf einem anderen Weg (beispielsweise während der zahlreichen telefonischen Gespräche) erfolgt sein sollten und damit keinen Eingang in die Akten gefunden haben, ist wenig wahrscheinlich. Zum einen erscheint es als lebensfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte schriftliche Drohungen bewusst vermied. Zum ande-