Es ist davon auszugehen, dass für sie keinen Anlass mehr bestanden hätte, den Beschuldigten weiterhin zu schützen und gar noch zusätzlichen Aufwand zu betreiben und dessen Anwalt zu kontaktieren. Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass von einer (in ihren Augen) echten und freiwillig geführten Liebesbeziehung zwischen I.________ und dem Beschuldigten auszugehen ist, wobei es im Rahmen dieser Beziehung auch verschiedentlich zu Manipulationen und gewissen Druckversuchen durch den Beschuldigten kam, welche jedoch keine erhebliche Intensität aufwiesen und I.________ in ihrer freien Willensbildung nicht beeinflussten.