dazu genötigt worden, den Brief zu verfassen, ist davon auszugehen, dass sie kaum einen derartigen zusätzlichen Aufwand betrieben hätte. Auch der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten zweifelte nicht daran, dass die durch I.________ ihm gegenüber telefonisch geäusserte Sorge über die Situation des Beschuldigten echt war. Hätte sich I.________ tatsächlich in einer Zwangssituation befunden, hätte sie sich nach der Verhaftung des Beschuldigten befreit sehen müssen. Es ist davon auszugehen, dass für sie keinen Anlass mehr bestanden hätte, den Beschuldigten weiterhin zu schützen und gar noch zusätzlichen Aufwand zu betreiben und dessen Anwalt zu kontaktieren.