die Anweisungen des Beschuldigten teils auch als Rollenspiel wahrnahm und freiwillig mitmachte (Beispiel: pag. 1 1096). Ein erheblicher Druck, welche die Entscheidungsfreiheit von I.________ einschränkte, kann anhand der Chatprotokolle nicht nachgewiesen werden. Durch die Generalstaatsanwaltschaft wurde anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, die Liebesbezeugungen von I.________ seien nicht freiwillig, sondern unter Druck erfolgt. Der Beschuldigte habe I.________ gar derart manipuliert, dass sie einen Liebesbrief an ihn verfasst habe.