28 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte I.________ teilweise manipulierte und einzuschüchtern versuchte. Seine Dominanz und der Wille, I.________ zu einem ihm genehmen Verhalten zu bewegen, sind aus dem Chatprotokoll ersichtlich. Diese Handlungen des Beschuldigten erfolgten jedoch im Rahmen einer (äusserst speziellen Form einer) Liebesbeziehung. Aus den Protokollen ergibt sich, dass I.________ die Anweisungen des Beschuldigten teils auch als Rollenspiel wahrnahm und freiwillig mitmachte (Beispiel: pag.