Sein Verhalten im Zusammenhang mit I.________ steht im krassen Gegensatz zu seinem Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung z.N. der Privatklägerin 2, als der Beschuldigte anlässlich seiner Festnahme durch die Polizei gar fliehen wollte. Auch dieser Umstand stellt damit ein weiteres Indiz dafür dar, dass zwischen den beiden (zumindest in ihren Augen) tatsächlich eine wie auch immer geartete Liebesbeziehung bestand. Es ist damit mangels anderer Hinweise davon auszugehen, dass I.________ und der Beschuldigte bis zuletzt eine von beiden Seiten getragene Beziehung führten.