Gegen eine einzig auf Zwang und Druck basierende Beziehung spricht weiter auch die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 22. März 2011 anfangs freiwillig erwähnte, dass er eine Beziehung mit I.________ führe (pag. 17). Später im Verlauf der Einvernahme gab er an, mit ihr gechattet zu haben, wobei es auch um sexuelle Inhalte gegangen sei (pag. 22). Dieses freimütige Aussageverhalten des Beschuldigten weist darauf hin, dass er bezüglich seiner Beziehung zu I.________ kein Unrechtsbewusstsein verspürte, was auch viel eher eine einvernehmliche Beziehung indiziert. Sein Verhalten im Zusammenhang mit I.___