, S. 22-25 der Entscheidbegründung). In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist ergänzend festzuhalten, dass die Aussagen von I.________ aufgrund der Widersprüche, welche die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, nicht (durchwegs) glaubhaft sind (vgl. auch Ausführungen unter E. 10.3). I.________ war darauf bedacht, ihr eigenes Mitwirken herunterzuspielen. Dieses Verhalten ist insbesondere damit zu erklären, dass der Vater von I.________ bei ihrer ersten Einvernahme anwesend war. Aus den Chatprotokollen ergibt sich, dass sich I.________ davor fürchtete, dass ihre Eltern von der Art der Beziehung zum Beschuldigten erfahren würden (pag. 1 1469f.).