der Entscheidbegründung und pag. 2069f., S. 20f. der Entscheidbegründung). Neben den Aussagen der beiden involvierten Personen liegen der Kammer auch die Aussagen von AB.________ und Fürsprecher N.________ vor; auf die Ausführungen der Vorinstanz dazu wird ebenfalls verwiesen (vgl. im Detail pag. 2070f., S. 21f. der Entscheidbegründung). 11.5. Würdigung durch die Kammer An dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich anschliesst. Es kann daher vorab darauf verwiesen werden (pag. 2071 ff., S. 22-25 der Entscheidbegründung).