26 über I.________ auszuüben. Zwar sei ein gewisses Mitwirken nicht von der Hand zu weisen, der Beschuldigte habe I.________ jedoch dazu manipuliert. So habe I.________ dem Beschuldigten auf dessen Druck hin gar einen Liebesbrief schreiben müssen. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung sei aufgrund der erläuterten Drucksituation erfüllt. 11.4. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Angaben von I.________ und des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst; auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 2068f., S. 19f. der Entscheidbegründung und pag.