Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die sexuellen Handlungen nach der ersten Verhaftung des Beschuldigten weiter gegangen wären. Es sei zu berücksichtigen, dass I.________ bei der ersten Verhaftung des Beschuldigten noch von ihm eingenommen gewesen sei, was ihr durchaus ambivalentes Verhalten erklären würde. Der Beschuldigte habe intensiv mit I.________ kommuniziert und ihr kein Raum für anderes gelassen. Er habe auch versucht, ihr Mitleid zu erwecken und damit Druck ausgeübt. Die Drohungen seien immer krasser geworden, der Beschuldigte habe versucht, Kontrolle