11.3. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass auf die Aussagen von I.________ abzustellen sei, wonach sie nur aufgrund des durch den Beschuldigten ausgeübten Drucks die sexuellen Handlungen vorgenommen habe. Von einem freiwilligen Handeln könne keine Rede sein. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die sexuellen Handlungen nach der ersten Verhaftung des Beschuldigten weiter gegangen wären.