Die Vorinstanz gelangte zum Beweisergebnis, dass es zwar zu den angeklagten sexuellen Handlungen gekommen sei, jedoch nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschuldigte I.________ unter psychischen Druck gesetzt und so zur Vornahme der Handlungen genötigt habe. Zwar habe der Beschuldigte I.________ teilweise manipuliert, das Vorliegen des erforderlichen psychischen Drucks gemäss Art. 189 StGB könne jedoch nicht als erwiesen gelten, weswegen die Vorinstanz den Beschuldigten freisprach. 11.3. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft