Gestützt auf diese Drohungen sei I.________ unter psychischen Druck geraten und habe die vom Beschuldigten verlangten Handlungen vorgenommen und ihm insgesamt 171 Fotos und 13 Videos geschickt (pag. 1482 ff.). Die angeklagten Tathandlungen können im Detail der erwähnten Aktenstelle entnommen werden. 11.2. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Beweisergebnis, dass es zwar zu den angeklagten sexuellen Handlungen gekommen sei, jedoch nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschuldigte I.________ unter psychischen Druck gesetzt und so zur Vornahme der Handlungen genötigt habe.