So gestand sie gegenüber dem Beschuldigten ein, ihren Eltern bereits damit gedroht zu haben, abzuhauen und sie anzuzeigen, woraufhin ihr Vater gemeint habe, zwei Erwachsenen würde eher geglaubt werden als ihr (pag. 1 1398). Weiter äusserte sie sich gegenüber dem Beschuldigten auch dahingehend, dass ihre Eltern nie etwas davon (von ihrem Verhältnis zum Beschuldigten) erfahren dürften, da sie ansonsten tot sein werde (pag. 1 1469f.). Mit Blick auf dieses Verhältnis zwischen I.________ und ihren Eltern, welches offensichtlich nicht von gegenseitigem Vertrauen und Offenheit, sondern vielmehr von Angst geprägt war, sind ihre Angaben durchwegs mit Bedacht zu würdigen.