_ versandt wurden. Beweiswürdigend ist weiter festzuhalten, dass auf die Aussagen von I.________ nicht ohne Vorbehalte abgestellt werden kann, da die erste rechtshilfeweise Einvernahme in Anwesenheit ihres Vaters erfolgte (vgl. ergänzend auch Ausführungen unter E. 11.5). Dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll kann entnommen werden, dass es I.________ unangenehm war, die gestellten Fragen zu beantworten bzw. sie der Frage nach sexuellen Kontakten in der ersten Phase auswich, weswegen sie denn auch gefragt wurde, ob sie eine Einvernahme ohne ihren Vater vorziehen würde (pag. 516). Die Einvernahme wurde in der Folge jedoch in Anwesenheit ihres Vaters weitergeführt.