10.3. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Aussagen von I.________ und des Beschuldigten zur ersten Phase zutreffend zusammengefasst, darauf wird verwiesen (pag. 2064f., S. 15f. der Entscheidbegründung und pag. 2056, S. 16 der Entscheidbegründung). Weiter hat die Vorinstanz auch die objektiven Beweismittel, also die Chatprotokolle der sogenannten zweiten Phase, in denen Bezug auf die erste Kontaktphase zwischen dem Beschuldigten und I.________ genommen wurde, zutreffend dargelegt (pag. 2065f., S. 16f. der Entscheidbegründung).