___ durchwegs glaubhaft seien und keine Gründe ersichtlich seien, wieso daran zu zweifeln wäre, dass I.________ – wie durch sie geltend gemacht – dem Beschuldigten Nacktfotos zukommen liess. Zwar würden für die erste Phase keine Chatprotokolle vorliegen, hingegen würden die Chatprotokolle der 2. Phase, insbesondere betreffend die erneute Kontaktaufnahme, Rückschlüsse auf die erste Phase zulassen. Die damalige Beziehung zwischen den beiden sei nicht harmonisch gewesen, der Beschuldigte habe I.________ bedroht und der erneute Kontakt sei nur auf Bestreben des Beschuldigten zustande gekommen. 10.3. Sachverhalt und Beweiswürdigung