1482). 10.2. Würdigung durch die Vorinstanz und Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass nicht genügend Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass I.________ dem Beschuldigten tatsächlich Nacktfotos von sich gesandt hatte, weswegen sie den Beschuldigten für die erste Phase vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von I.________ freisprach. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass die Aussagen von I.________ durchwegs glaubhaft seien und keine Gründe ersichtlich seien, wieso daran zu zweifeln wäre, dass I.__