derart unter psychischen Druck geraten sein, dass sie gegen ihren Willen vier Nacktbilder erstellt und dem Beschuldigten geschickt haben soll. Für Details bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen kann an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen werden (pag. 1482). 10.2. Würdigung durch die Vorinstanz und Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft