Zur ersten Phase existieren hingegen keine objektiven Beweismittel. 10. Sexuelle Nötigung (Phase 1) 10.1. Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.1. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.2.1 der Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24. September 2008 die damals 12-jährige I.________ u.a. unter Androhung des Todes mehrfach aufgefordert zu haben, ihm Nacktfotos von sich zu schicken. Gestützt auf diese Drohungen soll I.________ derart unter psychischen Druck geraten sein, dass sie gegen ihren Willen vier Nacktbilder erstellt und dem Beschuldigten geschickt haben soll.