Das Wahrnehmen von Gesprächen genügt nicht, da es sich dabei per Definition um keine sexuelle Handlung handeln kann. Da vorliegend gemäss Beweisergebnis davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte an sich selbst vorgenommen hatte, nicht akustisch oder visuell wahrgenommen hat und es ausschliesslich zu Gesprächen über sexuelle Inhalte gekommen ist, ist der Tatbestand nicht erfüllt und der Beschuldigte demnach von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 1 freizusprechen.