Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vorliegenden Gespräche sexuellen Inhalts – unabhängig davon, wie explizit diese Inhalte sind – keine sexuellen Handlungen darstellen. Der Tatbestand ist gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nur dann erfüllt, wenn das Kind sexuelle Handlungen sinnlich wahrnimmt. Das Wahrnehmen von Gesprächen genügt nicht, da es sich dabei per Definition um keine sexuelle Handlung handeln kann.