Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern durch Einbezug nicht erfüllt ist, wenn sich die Wahrnehmungen der Kinder lediglich auf die Begleitumstände der sexuellen Handlung beschränken. Der Tatbestand des Einbeziehens von Kindern in eine sexuelle Handlung erfordert vielmehr, dass diese den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnehmen (BGE 129 IV 168 E. 3.2). Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vorliegenden Gespräche sexuellen Inhalts – unabhängig davon, wie explizit diese Inhalte sind – keine sexuellen Handlungen darstellen.